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Artikel 7 - Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (StPOuIRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2015 JGG § 69

Dem § 69 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Zu einer Vertretung des Angeklagten ist er nicht befugt."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 StPOuIRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPOuIRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332 ) geändert worden ist, werden die Wörter „den Verfall oder" gestrichen. ...