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Artikel 8 - Präventionsgesetz (PrävG)

G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781 (Nr. 31); Geltung ab 25.07.2015, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 8 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2015 IfSG § 22, § 23a (neu), § 28, § 34, § 73, § 74

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe zu § 23a eingefügt:

„§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten".

2.
Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung soll ein Textfeld enthalten, in dem der impfende Arzt einen Terminvorschlag für die nächste Auffrischungsimpfung eintragen kann."

3.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten

Wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden."

4.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Absatz 1" wird durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

5.
Nach § 34 Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:

„(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt."

6.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

„11a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,".

bb)
Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:

„17a.
entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,".

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „9b" ein Komma und die Angabe „11a, 17a" eingefügt.

7.
In § 74 werden die Wörter „§ 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11 bis 20" durch die Wörter „§ 73 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 11, 12 bis 17, 18 bis 20" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 PrävG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 PrävG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrävG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 70 10. ZustAnpV Änderung des Infektionsschutzgesetzes
...  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt ...