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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung (1. ZTRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Testamentsregister-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 ZTRV § 7

§ 7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Lässt sich das zuständige Nachlassgericht mithilfe der Sterbefallmitteilung (§ 6) nicht eindeutig bestimmen, wird vermutet, dass das zu benachrichtigende Nachlassgericht dasjenige ist, das für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständig ist. Wenn die Sterbefallmitteilung keinen inländischen Wohnsitz nennt, wird als zu benachrichtigendes Nachlassgericht das Amtsgericht Schöneberg in Berlin vermutet."

2.
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. ZTRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ZTRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 6 NotUntAufbÄndG Folgeänderungen
... Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1411 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 ...