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Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung (1. ZTRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung, von denen Satz 2 bis 5 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) eingefügt worden ist und Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Testamentsregister-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 ZTRV § 7

§ 7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Lässt sich das zuständige Nachlassgericht mithilfe der Sterbefallmitteilung (§ 6) nicht eindeutig bestimmen, wird vermutet, dass das zu benachrichtigende Nachlassgericht dasjenige ist, das für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständig ist. Wenn die Sterbefallmitteilung keinen inländischen Wohnsitz nennt, wird als zu benachrichtigendes Nachlassgericht das Amtsgericht Schöneberg in Berlin vermutet."

2.
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 17. August 2015 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas

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