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Änderung § 44 HGrG vom 18.08.2006

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§ 44 HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 44 HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen


(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Bundes oder des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund oder das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Bund oder das Land Mitglied ist.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund oder das Land Mitglied ist.