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Synopse aller Änderungen des HGrG am 18.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2017 durch Artikel 10 des FANeuReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HGrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Öffentliche Ausschreibung


(Text alte Fassung)

Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

(Text neue Fassung)

1 Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.


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