| HGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | HGrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil I Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder § 1 Gesetzgebungsauftrag § 1a Haushaltswirtschaft Abschnitt I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan § 2 Bedeutung des Haushaltsplans § 3 Wirkungen des Haushaltsplans § 4 Haushaltsjahr § 5 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen § 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung § 6a Budgetierung § 7 Grundsatz der Gesamtdeckung § 7a Grundsätze der staatlichen Doppik § 7b Periodengerechte Aufteilung von Zinskosten im Haushalt des Bundes Abschnitt II Aufstellung des Haushaltsplans § 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip § 9 Geltungsdauer der Haushaltspläne § 10 Gliederung von Einzelplänen und Gesamtplan § 11 Übersichten zum Haushaltsplan § 12 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel, Erläuterungen, Planstellen § 13 Kreditermächtigungen § 14 Zuwendungen § 15 Übertragbarkeit, Deckungsfähigkeit § 16 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben § 17 Fehlbetrag § 18 Betriebe, Sondervermögen Abschnitt III Ausführung des Haushaltsplans § 19 Bewirtschaftung der Ansätze des Haushaltsplans § 20 Bruttonachweis, Einzelnachweis § 21 (aufgehoben) § 22 Verpflichtungsermächtigungen § 23 Gewährleistungen, Kreditzusagen § 24 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung § 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre § 26 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen § 27 Sachliche und zeitliche Bindung § 28 Personalwirtschaftliche Grundsätze § 29 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben | |
| (Text alte Fassung) § 30 Öffentliche Ausschreibung | (Text neue Fassung) § 30 Öffentliche Aufträge |
§ 31 Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen Abschnitt IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung § 32 Zahlungen § 33 Buchführung, Belegpflicht § 33a (aufgehoben) § 34 Buchung nach Haushaltsjahren § 35 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung § 36 Abschluß der Bücher § 37 Rechnungslegung § 38 Gliederung der Haushaltsrechnung § 39 Kassenmäßiger Abschluß § 40 Haushaltsabschluß § 41 Abschlußbericht Abschnitt V Prüfung und Entlastung § 42 Aufgaben des Rechnungshofes § 43 Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung § 44 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen § 45 Gemeinsame Prüfung § 46 Ergebnis der Prüfung § 47 Entlastung, Rechnung des Rechnungshofes Abschnitt VI Sondervermögen des Bundes oder des Landes und bundesunmittelbare oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts § 48 Grundsatz Teil II Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten § 49 Grundsatz § 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens § 49b Finanzstatistische Berichtspflichten § 50 Verfahren bei der Finanzplanung § 51 Koordinierende Beratung der Grundannahmen der Haushalts- und Finanzplanungen; Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion § 51a (aufgehoben) § 52 Auskunftspflicht § 53 Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen § 54 Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde § 55 Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts § 56 Rechte der Rechnungsprüfungsbehörde, gegenseitige Unterrichtung § 57 Bundeskassen, Landeskassen §§ 57a bis 57c Teil III Übergangs- und Schlußbestimmungen § 58 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse, Zuständigkeitsregelungen § 59 (aufgehoben) § 60 Inkrafttreten | |
§ 30 Öffentliche Ausschreibung | § 30 Öffentliche Aufträge |
1 Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. | 1 Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. 3 Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. |