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§ 2 - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Produkttyp



(1) 1Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:

1.
Rentenversicherung,

2.
Fondssparplan,

3.
Banksparplan,

4.
Bausparvertrag,

5.
Genossenschaftsanteile,

6.
Darlehen,

7.
vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,

8.
Erwerbsminderungsversicherung oder

9.
Berufsunfähigkeitsversicherung.

2Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen" zu bezeichnen.

(2) 1Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen. 2Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:

1.
Riester-Rente,

2.
Wohn-Riester,

3.
Basisrente-Alter,

4.
Basisrente-Erwerbsminderung.



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Frühere Fassungen von § 2 AltvPIBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2017Artikel 12 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AltvPIBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AltvPIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvPIBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 12 4. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...