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§ 5 - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Chancen-Risiko-Klassen



(1) 1Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sind nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Gesetzes in Chancen-Risiko-Klassen (CRK) einzuordnen (Klassifizierung). 2Dies gilt nicht für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes und Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes.

(2) 1Die Klassifizierung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des Simulationsverfahrens nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in die CRK 1 bis 5, wobei CRK 1 die niedrigste und CRK 5 die höchste Chancen-Risiko-Klasse darstellt. 2Dabei ist für jede der vier Vertragslaufzeiten 12, 20, 30 und 40 Jahre eine Chancen-Risiko-Klasse zu ermitteln. 3Liegt eine der genannten Vertragslaufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs, so muss für diese Vertragslaufzeit keine Chancen-Risiko-Klasse ermittelt werden. 4Ergibt sich nach der Ermittlung einer Chancen-Risiko-Klasse nach den Sätzen 1 und 2 und der Anwendung der weitergehenden Kriterien nach Absatz 4, dass für mindestens eine individuelle Vertragslaufzeit innerhalb der Laufzeitgruppen nach Satz 5 nicht alle Kriterien erfüllt sind, wird der Tarif in der betroffenen Laufzeitgruppe in die nächsthöhere Chancen-Risiko-Klasse eingeordnet, für die alle weitergehenden Kriterien erfüllt sind. 5Im Produktinformationsblatt ist bei einer geplanten Vertragslaufzeit

1.
von höchstens 12 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von 12 Jahren ermittelt wurde,

2.
von mehr als 12 bis höchstens 20 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren ermittelt wurde,

3.
von mehr als 20 bis höchstens 30 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von 30 Jahren ermittelt wurde, und

4.
von mehr als 30 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von 40 Jahren ermittelt wurde.

(3) 1Die Klassifizierung ist regelmäßig zu überprüfen. 2Der Anbieter kann innerhalb von sechs Monaten ab der Bekanntgabe

1.
der erstmaligen Klassifizierung oder

2.
des Ergebnisses der Überprüfung

den Verzicht auf weitere Überprüfungen nach Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Verzichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder Nummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden.

(4) 1Die für die Klassifizierung anzuwendenden weitergehenden Kriterien sowie der im Produktinformationsblatt zu verwendende Beschreibungstext der Chancen-Risiko-Klassen sind Bestandteil der Festlegung des Simulationsverfahrens. 2Die Kriterien und der Beschreibungstext werden mindestens auf den Internetseiten der Produktinformationsstelle Altersvorsorge veröffentlicht.





 

Frühere Fassungen von § 5 AltvPIBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2017Artikel 12 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AltvPIBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AltvPIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvPIBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
Artikel 1 AltvPIBVÄndV
... I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Ergibt sich nach der ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 12 4. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
... Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...