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§ 7 - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Kostenangabe



(1) 1Bei der Kostenangabe nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Gesetzes sind die Abschluss- und Vertriebskosten zusätzlich als Gesamtbetrag auszuweisen. 2Abschluss- und Vertriebskosten für eine geplante Einmalzahlung oder für eine geplante einmalige Tilgungsleistung zu Vertragsbeginn sind in den Gesamtbetrag nach Satz 1 einzurechnen, unabhängig davon, ob die Einzahlung auf einer Eigenleistung des Vertragspartners oder auf einer Kapitalübertragung aus einem anderen Vertrag beruht.

(2) Verwaltungskosten sind daneben zusätzlich als Jahresbetrag für das erste volle Vertragsjahr auf der Grundlage der im Produktinformationsblatt festgelegten Annahmen über den Vertragsverlauf und den Verteilungszeitraum auszuweisen.

(3) Die jeweiligen Geldbeträge sind in Euro anzugeben.

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Zitierungen von § 7 AltvPIBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AltvPIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvPIBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AltvPIBV Annahmen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
... Die Berechnungen für die Angaben nach den §§ 7 , 8, 11 und 12 sind unter Berücksichtigung von Annahmen zur Entwicklung des Vertrags ...
§ 10 AltvPIBV Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis (vom 01.01.2021)
... Den Berechnungen für die Angaben nach den §§ 7 , 8 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 1 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 7 5. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
...  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Angaben nach § 7 Absatz 2 , § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter ... § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „die Angaben nach den §§ 7 , 8 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 1" ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
Artikel 1 AltvPIBVÄndV
... 4 wird wie folgt gefasst: „(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in ...