§ 11 - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags


§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Gesetzes sind folgende Informationen zu geben:

1.
die Wechselkosten,

2.
jeweils für eine Vertragsdauer von 1, 5, 12, 20 und 30 Jahren, jedoch längstens bis zum Beginn der Auszahlungsphase

a)
die Summe der geplanten Beiträge und Zulagen,

b)
der Übertragungs- oder Auszahlungswert nach Minderung durch Kosten bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1,

c)
das Verhältnis der unter den Buchstaben b und a genannten Werte zueinander in Prozent,

3.
ein Hinweis darauf, dass beim neuen Anbieter möglicherweise erneut Abschluss- und Vertriebskosten anfallen,

4.
bei Altersvorsorgeverträgen ein Hinweis darauf, dass bei einer Kündigung mit Auszahlung die bisher gewährte Förderung zurückgezahlt werden muss, soweit keine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfolgt.

(2) Besteht ein Kündigungsrecht mit Auszahlungsmöglichkeit und ist der Wert nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei einer solchen Kündigung des Vertrags geringer als bei einem Anbieterwechsel, so ist dieser Wert anzugeben, andernfalls der Wert bei einem Anbieterwechsel.

(3) 1Ist bei Basisrentenverträgen oder bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Gesetzes ein Anbieterwechsel ausgeschlossen, so ist darauf hinzuweisen. 2In diesem Fall müssen die Informationen nach Absatz 1 nicht gegeben werden.

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Zitierungen von § 11 AltvPIBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AltvPIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvPIBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AltvPIBV Annahmen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
... Die Berechnungen für die Angaben nach den §§ 7, 8, 11 und 12 sind unter Berücksichtigung von Annahmen zur Entwicklung des Vertrags vorzunehmen. ...
§ 10 AltvPIBV Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis (vom 01.01.2021)
... Den Berechnungen für die Angaben nach den §§ 7, 8 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 1 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 7 5. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
... 1 werden die Wörter „die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „die Angaben nach den §§ 7, 8 Nummer 3 ... b" durch die Wörter „die Angaben nach den §§ 7, 8 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 1" ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ...

Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
Artikel 1 AltvPIBVÄndV
... Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende ...


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