Der Anbieter hat den Vertragspartner nach Maßgabe des §
7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Folgendes schriftlich zu informieren:
- 1.
- das Datum des Beginns der Auszahlungsphase sowie das Alter des Vertragspartners zu diesem Zeitpunkt in Jahren und gegebenenfalls Monaten,
- 2.
- das garantierte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase,
- 3.
- die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase,
- 4.
- die Form der Auszahlung,
- 5.
- ob und wie eine Dynamisierung der monatlichen Leistungen erfolgt,
- 6.
- die angenommene monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten,
- 7.
- die Höhe der Prämie für eine Verrentung nach Beginn der Auszahlungsphase.
§ 16 AltvPIBV Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags (vom 01.01.2017) ... Den Berechnungen für die Angaben nach § 15 sind folgende Werte zugrunde zu legen: 1. die Summe der bis zum Tag der Erstellung der ... der Auszahlungsphase erwarteten anfallenden Kosten. (2) Die Beträge nach § 15 Nummer 2, 3, 6 und 7 sind in Euro anzugeben. (3) Abweichungen beim ... der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15 Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners nur zulässig, sofern sie auf folgenden ... der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszahlungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6 ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf Gründen nach Satz 1 beruht ...
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
Artikel 1 AltvPIBVÄndV ... der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15 Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners nur zulässig, sofern sie auf folgenden ... Weicht der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszahlungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6 ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf Gründen nach Satz 1 beruht ...