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Synopse aller Änderungen der AltvPIBV am 23.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2016 durch Artikel 10 der 3. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvPIBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AltvPIBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
AltvPIBV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Effektiver Jahreszins


(1) 1 Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Kredits nach § 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. 2 Für das Altersvorsorgevermögen, mit dem das Darlehen getilgt wird, ist der vertraglich garantierte Betrag dieses Vermögens zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Darlehenstilgung anzusetzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle Kosten für den Vertragspartner einschließlich aller auf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebeiträge einzubeziehen, es sei denn, die Kosten fallen unter eine Ausnahme des § 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung.

(Text neue Fassung)

(2) In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle Kosten für den Vertragspartner einschließlich aller auf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebeiträge einzubeziehen, es sei denn, die Kosten fallen unter eine Ausnahme des § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Muster-Produktinformationsblatt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen:



(1) 1 Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen:

1. eine Vertragslaufzeit von 12, 20, 30 und 40 Jahren mit einem Vertragsbeginn am 1. Januar,

2. ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres sowie

3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung von 87 Euro zuzüglich einer jährlichen, am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlten Grundzulage von 154 Euro; Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt.

vorherige Änderung

 


2 Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:

1. bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14.400 Euro,

2. bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24.000 Euro,

3. bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36.000 Euro und

4. bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48.000 Euro.

3 Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Zulage von 154 Euro, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.

(2) 1 Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt werden. 2 In den verbleibenden Muster-Produktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts hinzuweisen.