Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der AltvPIBV am 20.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2017 durch Artikel 12 der 4. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvPIBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AltvPIBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
AltvPIBV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Produkttyp


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:

1. Rentenversicherung,

2. Fondssparplan,

3. Banksparplan,

4. Bausparvertrag,

5. Genossenschaftsanteile,

6. Darlehen,

7. vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,

8. Erwerbsminderungsversicherung oder

9. Berufsunfähigkeitsversicherung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz 'mit Darlehen' zu bezeichnen.

(2) 1 Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen. 2 Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:

1. Riester-Rente,

2. Wohn-Riester,

3. Basisrente-Alter,

4. Basisrente-Erwerbsminderung.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz 'mit Darlehen' zu bezeichnen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Wesentliche Bestandteile des Vertrags


(1) Wesentliche Bestandteile des Vertrags im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Gesetzes sind:

1. der geplante Vertragsbeginn,

2. die Höhe und die Zahlungsweise des zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Eigenbeitrags oder der zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Rate in Euro,

3. die Höhe und die Zahlungsweise einer geplanten einmaligen Einzahlung oder Tilgung zum Vertragsbeginn in Euro,

4. der geplante Beginn der Auszahlungsphase und eventuelle Optionen auf einen früheren oder späteren Beginn der Auszahlungsphase sowie die geplante Dauer der Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Jahren und gegebenenfalls Monaten; dies gilt nicht für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes,

5. bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes die geplante Rentenleistung,

6. die Ausgestaltung der Altersleistung,

7. bei Bausparverträgen und Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes die geplante Bausparsumme des Bausparvertrags sowie der voraussichtliche Zuteilungszeitpunkt und

8. Möglichkeiten des Vertragspartners einer Beitragserhöhung, einer Beitragssenkung und einer Beitragsfreistellung.

(2) 1 Ist kein konkreter Beginn der Auszahlungsphase geplant, so ist den Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 die Vollendung des 62. Lebensjahres des Vertragspartners als Beginn der Auszahlungsphase zugrunde zu legen. 2 Der Vertragspartner ist in diesem Fall zusätzlich darüber zu informieren, dass kein konkreter Beginn der Auszahlungsphase vereinbart werden soll.

(3) Bei Bausparverträgen ist bei der Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Beitragszahlungsdauer bis zum Erreichen des voraussichtlichen Zuteilungszeitpunkts, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase, auszugehen, wenn der Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bei Darlehen und Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes ist bei der Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Dauer der Tilgungsleistung bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der vollständigen Darlehenstilgung auszugehen, wenn der Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.



(4) Bei Darlehen und Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes ist bei der Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Dauer der Tilgungsleistung bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der vollständigen Darlehenstilgung auszugehen, wenn der Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(5) 1 Sollen die tatsächlichen Vertragsdaten von den Daten im Produktinformationsblatt abweichen, muss der Anbieter dem Vertragspartner vor seiner Vertragserklärung ein neues Produktinformationsblatt ausstellen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Vertragsbeginn vom geplanten Vertragsbeginn um weniger als sechs Monate abweichen soll. 3 In diesem Fall muss der Anbieter nur auf Wunsch des Vertragspartners ein neues Produktinformationsblatt ausstellen. 4 § 7c des Gesetzes bleibt hiervon unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Chancen-Risiko-Klassen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sind nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Gesetzes in Chancen-Risiko-Klassen (CRK) einzuordnen (Klassifizierung). 2 Dies gilt nicht für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes und Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes.



(1) 1 Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sind nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Gesetzes in Chancen-Risiko-Klassen (CRK) einzuordnen (Klassifizierung). 2 Dies gilt nicht für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes und Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes.

(2) 1 Die Klassifizierung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des Simulationsverfahrens nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in die CRK 1 bis 5, wobei CRK 1 die niedrigste und CRK 5 die höchste Chancen-Risiko-Klasse darstellt. 2 Dabei ist für jede der vier Vertragslaufzeiten 12, 20, 30 und 40 Jahre eine Chancen-Risiko-Klasse zu ermitteln. 3 Liegt eine der genannten Vertragslaufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs, so muss für diese Vertragslaufzeit keine Chancen-Risiko-Klasse ermittelt werden. 4 Ergibt sich nach der Ermittlung einer Chancen-Risiko-Klasse nach den Sätzen 1 und 2 und der Anwendung der weitergehenden Kriterien nach Absatz 4, dass für mindestens eine individuelle Vertragslaufzeit innerhalb der Laufzeitgruppen nach Satz 5 nicht alle Kriterien erfüllt sind, wird der Tarif in der betroffenen Laufzeitgruppe in die nächsthöhere Chancen-Risiko-Klasse eingeordnet, für die alle weitergehenden Kriterien erfüllt sind. 5 Im Produktinformationsblatt ist bei einer geplanten Vertragslaufzeit

1. von höchstens 12 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von 12 Jahren ermittelt wurde,

2. von mehr als 12 bis höchstens 20 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren ermittelt wurde,

3. von mehr als 20 bis höchstens 30 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von 30 Jahren ermittelt wurde, und

4. von mehr als 30 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von 40 Jahren ermittelt wurde.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Klassifizierung ist regelmäßig zu überprüfen. 2 Der Anbieter kann den Verzicht auf weitere Überprüfungen beantragen, wenn er zusichert, dass ab dem Zeitpunkt der Stellung des Verzichtsantrags auf der Basis der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden. 3 Der Verzicht soll beantragt werden bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Bekanntgabe der

1. erstmaligen Klassifizierung oder

2. des Ergebnisses der Überprüfung.




(3) 1 Die Klassifizierung ist regelmäßig zu überprüfen. 2 Der Anbieter kann innerhalb von sechs Monaten ab der Bekanntgabe

1. der erstmaligen Klassifizierung oder

2. des Ergebnisses der Überprüfung

den
Verzicht auf weitere Überprüfungen nach Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Verzichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder Nummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden.

(4) 1 Die für die Klassifizierung anzuwendenden weitergehenden Kriterien sowie der im Produktinformationsblatt zu verwendende Beschreibungstext der Chancen-Risiko-Klassen sind Bestandteil der Festlegung des Simulationsverfahrens. 2 Die Kriterien und der Beschreibungstext werden mindestens auf den Internetseiten der Produktinformationsstelle Altersvorsorge veröffentlicht.