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Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.07.2015 BGBl. 2015 II S. 1014; Geltung ab 05.08.2015, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel 1)



Es verordnen auf Grund

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 6 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen Absatz 1 und Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundes ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


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1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


Artikel 1 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2015 RheinSchPersEV Anlagen 1 bis 15

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

1.
Beschluss vom 4. Dezember 2014 - Protokoll 13 - zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. November 2012 (Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242, 248)) geändert worden ist;

2.
Beschluss vom 4. Dezember 2014 - Protokoll 14 - zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch die Beschlüsse vom 12. Juni 2014 (Verordnung vom 22. Oktober 2014, BGBl. 2014 II S. 738, 740, 741) geändert worden ist.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.


Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit" durch die Wörter „der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15.03 Nr. 2" durch die Angabe „§ 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1" ersetzt.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 15a werden die Wörter „oder Nummer 6 Satz 3" gestrichen.

bb)
In Nummer 15b werden nach den Wörtern „§ 4.07 Nummer 2 Satz 1" das Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 3, dieser in Verbindung mit Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a," gestrichen.

cc)
Nach Nummer 15b wird folgende Nummer 15c eingefügt:

„15c.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,".

dd)
In der bisherigen Nummer 15c werden nach den Wörtern „Inland ECDIS Gerät" die Wörter „im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenlesegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist," eingefügt.

ee)
Die bisherige Nummer 15c wird die Nummer 15d.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,".

bb)
Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a bis 5d eingefügt:

„5a.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleistet, das Container befördert,

5b.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,

5c.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder jederzeit lesbar macht,

5d.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht mitführt,".

cc)
Die bisherige Nummer 5a wird die Nummer 5e.

c)
Absatz 6 Nummer 10 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,".


Artikel 3 Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Anlage 2 zu Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1017)) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 1 Ab satz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" gestrichen.


Artikel 4 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission


Artikel 4 wird in 6 Vorschriften zitiert

Folgende von der Moselkommission (MK) in ihren Plenarsitzungen in Trier und Metz gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 10. Dezember 2013 (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362, 364)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

1.
Beschluss vom 26. Juni 2014 - MK-I-14-4.3 -;

2.
Beschluss vom 26. Juni 2014 - MK-I-14-4.4-2-3 -;

3.
Beschluss vom 11. Juni 2015 - MK-I-15-5.2-1-2.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 3 bis 5 veröffentlicht.


Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit" durch die Wörter „der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 1.10 Nr. 3" wird durch die Angabe „§ 1.10 Nummer 4" ersetzt.

bb)
Die Angabe „§§ 1.19, 1.20" wird durch die Angabe „§ 1.19 Satz 1, § 1.20" ersetzt.

c)
In Absatz 7 wird die Angabe „§ 9.05 Nr. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 9.05 Nummer 3 Satz 1" ersetzt.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden nach Nummer 16 die folgenden Nummern 16a bis 16d eingefügt:

„16a.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 das Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht ständig eingeschaltet lässt,

16b.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht oder nicht immer den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

16c.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 4 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,

16d.
entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenlesegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzt,".

3.
In Absatz 4 werden nach Nummer 29 die folgenden Nummern 29a und 29b eingefügt:

„29a.
ein Fahrzeug führt,

a)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

b)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder

c)
das entgegen § 4.07 Nummer 8 nicht mit einer dort genannten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,

29b.
entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,".

4.
Absatz 6 Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe m werden die folgenden Buchstaben n bis p eingefügt:

„n)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

o)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,

p)
das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,".

b)
Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die Buchstaben q bis u.


Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Artikel 1, die in Artikel 1 genannten Beschlüsse und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und c treten am 1. Dezember 2015 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 1 und der in Artikel 4 Nummer 1 genannte Beschluss treten am 1. September 2015 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 2 und 3, die in Artikel 4 Nummer 2 und 3 genannten Beschlüsse und Artikel 5 Nummer 2 bis 4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. August 2015.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

In Vertretung Michael Odenwald


Anlage 1 (zu Artikel 1) Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 3.02 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ersetzt:

„a)
ein Mindestalter von 17 Jahren und

-
ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder

-
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder

-
eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder

-
eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufsausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;".

Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 13)


Anlage 2 (zu Artikel 1) Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(dieser Titel wird hier nicht geführt, siehe BGBl. 2015 II S. 1014)


Anlage 3 (zu Artikel 4) Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(dieser Titel wird hier nicht geführt, siehe BGBl. 2015 II S. 1014)


Anlage 4 (zu Artikel 4) Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(dieser Titel wird hier nicht geführt, siehe BGBl. 2015 II S. 1014)


Anlage 5 (zu Artikel 4) Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(dieser Titel wird hier nicht geführt, siehe BGBl. 2015 II S. 1014)