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Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung (BföVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 10a Absatz 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 1583) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Berufsförderungsverordnung



Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „BföV" durch die Angabe „BFöV" ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung".

b)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden".

c)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung".

d)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes".

e)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung".

3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung

(1) Für die Beratung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr zuständig. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden auf Antrag oder vor Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung beraten.

(2) Schulische und berufliche Bildung im Sinne dieser Verordnung wird durch eine Bildungsmaßnahme mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt, und zwar anhand von Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang. Die bestandene Prüfung oder der sonstige erfolgreiche Abschluss der Bildungsmaßnahme führt zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung. Um schulische und berufliche Bildung handelt es sich auch dann, wenn bereits vermittelte Kenntnisse wiederholt oder aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme sein wird."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Das Beratungsgespräch umfasst:

1.
die Erteilung individueller Informationen und Empfehlungen zur Berufsförderung (Absatz 2),

2.
die Feststellung der persönlichen Qualifikation und Eignung sowie der persönlichen Zielvorstellungen,

3.
die Klärung der beruflichen Anforderungen und Rahmenbedingungen,

4.
die Festlegung des schulischen oder beruflichen Bildungsziels,

5.
die Erstellung eines Förderungsplans sowie

6.
die Evaluation der Umsetzung des Förderungsplans.

(2) Die Informationen und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf

1.
die Berufsorientierung und Berufsfindung,

2.
die Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung und Förderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz während und nach der Wehrdienstzeit,

3.
die zivilberufliche Verwertbarkeit der Qualifikationen, die im Rahmen der militärischen Ausbildung und Verwendung erworben worden sind,

4.
die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen des Bildungs- und Arbeitsmarktes sowie

5.
die Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

(3) Die Beratung erfolgt kontinuierlich und endet frühestens mit der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben."

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

c)
Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Einverständnis" durch das Wort „Zustimmung" ersetzt.

d)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Karrierecenter der Bundeswehr kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten Untersuchungs- oder Beratungsleistungen Dritter einleiten, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse dem Karrierecenter zur Verfügung gestellt werden."

e)
In dem neuen Absatz 6 werden die Wörter „des Handwerks, der Industrie und des Handels," durch die Wörter „der Wirtschaft und" ersetzt.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „in einem beruflichen Förderungsplan festzulegen und in einer Niederschrift zu dokumentieren" durch die Wörter „in einer Niederschrift zu dokumentieren und dienen der Erstellung eines Förderungsplans" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ändert sich das im Förderungsplan festgelegte schulische oder berufliche Bildungsziel, ist der Förderungsplan auf der Grundlage einer weiteren Beratung zu aktualisieren."

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 17 gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Maßnahmen, die gegen deutsches Recht oder Recht der Europäischen Union verstoßen."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

7.
Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes teilnehmen. § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden."

8.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes stehen den Förderungsberechtigten nicht zu."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig."

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend."

10.
In § 8 werden die Wörter „am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen.

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 7 wird das Wort „und" gestrichen.

bbb)
In Nummer 8 werden die Wörter „Bürokauffrau oder zum Bürokaufmann" durch die Wörter „Kauffrau für Büromanagement oder zum Kaufmann für Büromanagement" und der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Vorbereitungslehrgang für die externe Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses."

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Nr. 3 bis 6" die Angabe „und 9" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Nr. 3" ein Doppelpunkt eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Nr. 4" ein Doppelpunkt eingefügt.

cc)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „Nr. 5" ein Doppelpunkt und nach dem Wort „Bildungsabschluss" die Wörter „sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch" eingefügt.

dd)
In Nummer 4 wird nach der Angabe „Nr. 6" ein Doppelpunkt eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen können an Bundeswehrfachschulen Studienkurse eingerichtet werden. Diese dauern

1.
für Förderungsberechtigte, die die Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,

2.
für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate."

12.
Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden".

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf die Kostenhöchstgrenze nach § 19 Absatz 2 werden angerechnet:

1.
für den Besuch eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2 Nummer 2 pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens 1.200 Euro pro Studienhalbjahr,

2.
für den Besuch eines Studienkurses nach § 9 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 pauschal 600 Euro."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Bundeswehrfachschulen sind zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt."

bb)
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „unentgeltliche" durch das Wort „kostenfreie" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird eine der in Satz 2 genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen, führt dies nicht zu höheren Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes."

14.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und werden nach dem Wort „(Schulaufsichtsbehörde)" die Wörter „frühestens neun und" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberechtigten und nachrichtlich dem Karrierecenter der Bundeswehr spätestens zwei Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme die Bundeswehrfachschule und die Lehrgangsart mit."

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Nehmen Förderungsberechtigte vor dem Dienstzeitende an dem Lehrgang teil, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Kommandierung zu der zuständigen militärischen Betreuungsstelle."

15.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und

2.
mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.

Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst."

c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

d)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären."

16.
Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

„§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung

(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.

(2) Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn

1.
der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und

2.
durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.

Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme nach Satz 1 vom militärischen Dienst freigestellt werden.

(3) Das Karrierecenter der Bundeswehr entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.

§ 17 Antragstellung

(1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr nach den Umständen des Einzelfalls."

17.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „eine" das Wort „angemessene" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wirken die Förderungsberechtigten bei der Feststellung ihrer Eignung nicht mit, wird der Antrag abgelehnt, wenn die Förderungsberechtigten auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden sind und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen sind."

18.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Verteidigung" die Wörter „oder der von ihm bestimmten Stelle" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die notwendigen Kosten einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:

 Förderungsdauer
nach § 5 Absatz 4 des
Soldatenversorgungs-
gesetzes in Monaten
Höchstbetrag in Euro
 12
1125.000
2187.000
3249.000
43011.000
53613.000
64215.000
74817.000
85419.000
96021.000


 
 
Weicht die Förderungsdauer von der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ab, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes, so reduziert oder erhöht sich der jeweils zustehende Höchstbetrag nach Satz 1 für jeden Anspruchsmonat um 333,33 Euro. In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt."

c)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.

(4) Besteht ein Anspruch nach § 5 Absatz 1a des Soldatenversorgungsgesetzes, werden die nach § 5 Absatz 2 gewährten Leistungen nicht angerechnet."

19.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Kosten für Ausbildungsmittel

(1) Ausbildungsmittel sind:

1.
Berufs- und Schutzkleidung,

2.
Lernmittel,

3.
Verbrauchsmaterial und

4.
sonstige für die Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung erforderliche Gegenstände (Lernhilfsmittel).

(2) Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial ist bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 15 Absatz 4 eine Pauschale in Höhe von 200 Euro festzusetzen. Findet die Maßnahme in Teilzeitform statt, wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro gewährt. Mit den Pauschalen sind auch Aufwendungen für die Anschaffung und Nutzung eines Datenverarbeitungssystems einschließlich Zubehör sowie eines Taschenrechners abgegolten. Beginnend mit der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Pauschale jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, und zwar unabhängig von der Dauer und der Anzahl der in diesem Zeitraum geförderten Maßnahmen. Findet am Tag nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 4 keine Förderung statt, beginnt die Frist mit der nächsten Förderung erneut.

(3) Die Kosten für ein Lernhilfsmittel, das

1.
mehr als 50 Euro kostet und

2.
in einem nicht unwesentlichen Umfang für private Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit verwendet werden kann,

werden nur anteilig erstattet. Die Höhe des zu erstattenden Anteils entspricht dem Verhältnis der Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15. Dezember 2000 (Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) § 20 Absatz 2 gilt entsprechend."

20.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung".

b)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ausreichende Krankenversicherung" die Wörter „und die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung" eingefügt.

21.
Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Den Förderungsberechtigten können zusätzliche Nachweispflichten auferlegt werden, insbesondere die Pflicht, die ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen."

22.
Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2."

23.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

24.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn sie

1.
die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,

2.
der Maßnahme mindestens einen Tag fernbleiben,

3.
die Maßnahme vorzeitig beenden oder

4.
das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder den Maßnahmeträger wechseln.

Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter Teilnahmenachweise übersendet. Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden."

b)
In Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Maßnahme" die Wörter „der beruflichen Bildung" gestrichen.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Änderung" die Wörter „des Einkommens" eingefügt und die Wörter „Wehrbereichsverwaltung - Gebührnisse -" durch das Wort „Stelle" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

e)
Absatz 6 wird Absatz 5.

25.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

cc)
In der neuen Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

dd)
In der neuen Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein."

26.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes

Für die Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und bei den Karrierecentern der Bundeswehr ein Job-Service eingerichtet."

27.
In § 31 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungshilfen nur innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt. Dies gilt nicht für die Eingliederungshilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5.

(3) Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Teilnahme an entsprechenden internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. Ist die Frist nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend.

(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen."

28.
In § 32 Absatz 1 werden die Wörter „im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel" gestrichen.

29.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Den Förderungsberechtigten können die notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen auf schriftlichen Antrag erstattet werden, es sei denn, es bestehen auf Grund des bisherigen Förderungsverlaufs erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die Förderungsberechtigten wirken nicht angemessen an der Behebung der Zweifel mit."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Absatz 6 und § 23 gelten entsprechend."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

30.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 16 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen Kostenrichtwert nach § 5 Abs. 2" durch die Wörter „Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2" ersetzt.

31.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle."

32.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 9 über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort sowie die Zulassung zu diesen Lehrgängen.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr aus."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

33.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung

Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut der Berufsförderungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. August 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Verteidigung

Ursula von der Leyen