Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 2 VermVerMiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VermVerMiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerMiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VermVerMiV Art der Veröffentlichung von Tatsachen
... 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ist zu gewährleisten, dass 1. die nach § 2 erforderlichen Informationen nur Medien zugeleitet werden, bei denen davon auszugehen ist, dass ... Informationen unverzüglich und jederzeit zugänglich sind, 2. die nach § 2 erforderlichen Informationen an die Medien in einer Weise übersandt werden, die  ... -unterbrechungen gewährleistet, und 3. bei der Übersendung der nach § 2 erforderlichen Informationen an die Medien Folgendes erkennbar ist: a) der Name des ... ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die nach § 2 erforderlichen Informationen versandt wurden, nicht verantwortlich. (2) Beauftragt der ... über eine Internetseite, muss er sicherstellen, dass die nach § 2 erforderlichen Informationen für die Dauer von mindestens sechs Monaten auf dieser ...
§ 4 VermVerMiV Form und Inhalt der Mitteilung der Tatsache und der Veröffentlichung an die Bundesanstalt
... nicht überschreiten. In die Anlage ist zusätzlich zum Hinweis nach § 2 Satz 1 Nummer 8 folgender hervorgehobener Hinweis aufzunehmen: „Die Bundesanstalt geht davon ...
§ 5 VermVerMiV Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt (vom 31.08.2021)
... eingegangen, wenn 1. die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält, 2. im Falle einer Bevollmächtigung ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Artikel 2 VermAnlVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung
... vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1435) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) das Datum der Aufstellung und das Datum der ...