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Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (6. FStrGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2015 FStrG Anlage

Die Anlage zum Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach der laufenden Nummer 1 wird folgende laufende Nummer 1a eingefügt:

Lfd.
Nr.
Bezeichnung
„1aA 1 Köln-Niehl - Kreuz Leverkusen".


2.
Nach der laufenden Nummer 6 wird folgende laufende Nummer 6a eingefügt:

Lfd.
Nr.
Bezeichnung
„6aA 6 Heilbronn/Untereisesheim - Heilbronn/Neckarsulm".


3.
Nach der laufenden Nummer 12 wird folgende laufende Nummer 12a eingefügt:

Lfd.
Nr.
Bezeichnung
„12aA 7 Kreuz Rendsburg - Rendsburg/Büdelsdorf".


4.
Nach der laufenden Nummer 20 wird folgende laufende Nummer 20a eingefügt:

Lfd.
Nr.
Bezeichnung
„20aA 40 AS Duisburg/Homberg - Duisburg/Häfen".



Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. September 2015.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt

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