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Artikel 12 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 12 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 SÜFV § 9, § 10, § 11, § 12

(12-10-2)

Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

2.
In § 10 werden jeweils in der Überschrift, in Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

3.
In § 11 werden jeweils in der Überschrift und in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

4.
In § 12 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
Artikel 1 3. SÜFVÄndV Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt ...