Artikel 15 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 15 Änderung des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes


Artikel 15 ändert mWv. 8. September 2015 AuRAG § 9

(187-3)

§ 9 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433; 1975 I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Bundesminister der Justiz" durch die Wörter „das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister der Justiz" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.



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