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Artikel 91 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 91 Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes


Artikel 91 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 StrVG § 5, § 6, § 7, § 9

(2129-16)

Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" und die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft", die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" sowie die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit", die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" sowie die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft", die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" sowie die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit", die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" sowie die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

4.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und Satz 1 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" sowie die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 91 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 91 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 4 StrlSchGEG Aufhebung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
... Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 91 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, wird ...