(319-8-1)
In § 5 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
102 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.