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Artikel 289 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 289 Änderung des Sprengstoffgesetzes


Artikel 289 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 SprengG § 37, § 39, § 44

(7134-2)

Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

2.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

3.
In § 44 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 289 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 289 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
V. v. 13.03.2018 BGBl. I S. 373
Eingangsformel 16. BAMKostV
... Grund des § 44 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes, der zuletzt durch Artikel 289 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes ...