Artikel 306 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 306 Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes


Artikel 306 ändert mWv. 8. September 2015 SteinkohleFG § 3, § 4, § 5

(750-20)

In § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 2 Satz 5 und § 5 Absatz 1 Satz 2 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3086), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1344) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.



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