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Artikel 326 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 326 Änderung der Energieeinsparverordnung


Artikel 326 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 EnEV § 3, § 9, § 19, § 20, § 23, § 29, Anlage 7

(754-4-10)

Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam" ersetzt.

3.
In § 20 Satz 3 werden die Wörter „Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „gemeinsamen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

5.
§ 29 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit können für Energieausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt machen."

6.
In Anlage 7 werden auf Seite 3 in Fußnote 3 die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 326 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 326 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Artikel 3 AsylVfBeschlGV Änderung der Energieeinsparverordnung
... Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Energieeinsparverordnung (EnEV)
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Anlage 7 EnEV (zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude *) (vom 27.06.2020)
... Anm. d. Red.: In den Grafiken der Anlage nicht konsolidierbare Änderungen: Artikel 326 Nr. 6 V. v. 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ): In Anlage 7 werden auf Seite 3 in Fußnote 3 die Wörter „Verkehr, ...