(754-4-10)
Die
Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
- 2.
- In § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam" ersetzt.
- 3.
- In § 20 Satz 3 werden die Wörter „Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „gemeinsamen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
- 4.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
- 5.
- § 29 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit können für Energieausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt machen."
- 6.
- In Anlage 7 werden auf Seite 3 in Fußnote 3 die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728