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§ 2 - Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)

V. v. 29.04.1996 BGBl. I S. 665; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 08.05.1996; FNA: 2120-4-2-1 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 2



(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Nichtwirbeltieren (Entwesung) und von Ratten und Mäusen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) betragen

1.
je Mittel und Verfahren zur Bekämpfung der Wildnagetierarten Haus-, Wanderratte und Hausmaus im Gehege-, Batterie- oder Kammertest für:

a)
Fraßgifte

-
als schüttfähige Fertigköder 4.200 DM,

-
als schüttfähige Köder in Selbstherstellung 4.700 DM,

-
als Fertigköder in Portionsbeuteln 5.300 DM,

-
als Formköder 5.300 DM,

bei Prüfung auf Haltbarkeit der jeweiligen Fertigformulierung 4.200 DM,

b)
Haftgifte sowie Haft- und Fraßgiftkombination 5.800 DM

c)
Tränkgifte 5.800 DM,

d)
Geräte (Fallen u.a.) 5.300 DM,

e)
Verfahren

-
zur Köderanbietung und -ausbringung 4.200 DM,

-
zur Ermittlung der Wirkungsprinzipien (physikalische u.a.) 6.300 DM;

2.
bei den nachfolgenden Mitteln oder Verfahren zur Bekämpfung von Gliedertieren für die Prüfung im Laboratorium mit jeweils einer Konzentration oder Aufwandmenge gegenüber einer Tierart, einem Tierstadium oder -stamm je Gerät:

a)
Mittel zum Sprühen, Spritzen, Streuen, Gießen und Stäuben 4.700 DM,

b)
Streich-, Auslegekontakt- oder Einreibemittel 3.700 DM,

c)
Vernebelungs-, Räucher-, Verdampfungs- oder Begasungsmittel 5.800 DM,

d)
Fraßgifte in Köderbehältnissen 3.200 DM,

e)
biologische oder integrierte oder landschaftsgestalterische Verfahren 3.200 DM,

f)
physikalische Mittel oder physikalisch-chemische Verfahren zum Fangen, Töten oder Fernhalten von Schädlingen 2.800 DM,

g)
Ausbringungsgerät 2.100 DM.

Für die Übertragung der Anerkennung auf ein Mittel, Verfahren oder Gerät gleicher Zusammensetzung beziehungsweise Funktion beträgt die Gebühr jeweils die Hälfte der Prüfungsgebühr nach Satz 1.

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhöhen sich bei Überprüfung auf Langzeitwirkung jeweils um die Hälfte.

(3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1 genannten Mittel, Verfahren oder Geräte sind je Einsatz

1.
im Falle der Anwendung gegen Nagetiere 3.200 DM,

2.
im Falle der Anwendung gegen Gliedertiere 1.600 DM

an Gebühren zu erheben.

(4) Für die Durchführung von diagnostischen Verfahren beträgt die Gebühr

1.
bei der Befallsermittlung vor Ort 260 DM,

2.
bei der Bestimmung von Schädlingen 160 DM.

(5) An Gebühren sind zu erheben

1.
für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels, Verfahrens oder Gerätes in die Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes 100 DM,

2.
für die Wiederaufnahme in eine aktualisierte Ausgabe der Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes 320 DM,

3.
für die Erteilung von Auslands-Zertifikaten für nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelistete Wirkstoffe, Mittel, Verfahren oder Geräte 320 DM.



 

Zitierungen von § 2 GesundKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GesundKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesundKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GesundKostV (vom 15.08.2013)
... Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Einzelfall einen ... mit der Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist. (2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die ...
§ 10 GesundKostV
... (BGBl. I S. 280), außer Kraft. (3) Für Anträge nach den §§ 2 bis 5, 8 und 9, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, werden die ...