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Änderung § 8 GesundKostV vom 15.08.2013

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§ 8 GesundKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 8 GesundKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten Amtshandlungen im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der danach zu erhebenden Gebühr erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.

(2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der Antragsteller einen den Entwicklungskosten einschließlich der Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und an der Amtshandlung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Die nach § 5 Abs. 1 zu erhebende Gebühr kann auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner andererseits dies rechtfertigen.

(Text neue Fassung)

(1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der danach zu erhebenden Gebühr erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.

(2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der Antragsteller einen den Entwicklungskosten einschließlich der Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Die nach § 5 Abs. 1 zu erhebende Gebühr kann auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner andererseits dies rechtfertigen.