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Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:


§ 1 Formular



(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:

1.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen,

2.
Forderungsaufstellung (Anlage 1),

3.
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).

(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.


§ 2 Zulässige Abweichungen vom Formular; Einreichung des Auftrags



(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

(2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig.

(3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:

1.
nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder

2.
nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.

Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist einzuhalten. Die nicht eingereichten Formularseiten oder Module sind auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags.

(4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.

(5) Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungsaufstellung in der Anlage 1 entsprechend.


§ 3 Elektronisch ausfüllbares und auslesbares Formular



(1) Die Länder dürfen das Formular in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.

(2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Formular kann dieses elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.


§ 4 Formular zur Übermittlung der Daten in elektronischer Form



(1) Die Länder dürfen Anpassungen von dem in der Anlage bestimmten Formular zulassen, die es, ohne dessen Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung sind die in dem Formular enthaltenen Angaben in das XML-Format zu übertragen. Die Länder können dazu eine gemeinsame Koordinierungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrichten; besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.

(2) Es reicht aus, wenn der Antragsteller dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht nur die Module, die Angaben des Antragstellers enthalten, als strukturierten Datensatz übermittelt. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 5 Verbindlichkeit



Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.


§ 6 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung



Für Aufträge, die bis zum 28. Februar 2017 eingereicht werden, kann das bis zum 30. November 2016 bestimmte Formular weiter genutzt werden.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas


Anlage (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher - zur Vollstreckung von Geldforderungen -



Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 2604)


Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2605)


Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 2606)


Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 4 (BGBl. 2016 I S. 2607)


Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 5 (BGBl. 2016 I S. 2608)


Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 6 (BGBl. 2016 I S. 2609)


Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 7 (BGBl. 2016 I S. 2610)


Anlage 1 Forderungsaufstellung

Vordruck Formular Forderungsaufstellung Anlage 1 (BGBl. 2016 I S. 2611)


Anlage 2 Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags

Prozesskostenhilfe/
Verfahrenskostenhilfe
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt werden. Hierbei ist nach Maßgabe der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) das amtliche Formular zu verwenden.
Modul C Hinweise zur Beifügung von zusätzlichen Anlagen
Die Beifügung einer zusätzlichen Anlage/von zusätzlichen Anlagen ist nur zulässig für Aufträge, Hinweise und Auflistungen, für die im Formular keine oder keine ausreichende Eingabemöglichkeit besteht.
Die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung, die von der Anlage 1 abweichen, ist zulässig, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können.
Modul G Bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft bitte das papiergebundene Formular zweifach einreichen.
Das Verfahren nach § 807 ZPO (Modul G2) kann nicht durchgeführt werden, wenn der Schuldner nicht angetroffen wird. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, die Vermögensauskunft nach § 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO zu beantragen.
Modul L Hinweise zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO)
Der Auftrag ist nur in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag und nur für den Fall zulässig, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw. die gegenwärtige Anschrift, der Ort der Hauptniederlassung oder der Sitz des Schuldners nicht bekannt ist.
Die Anfragen beim Ausländerzentralregister und der aktenführenden Ausländerbehörde (Modul L4), bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Modul L5) sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt (Modul L6) sind nur zulässig, falls der Aufenthaltsort des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde (Modul L3) nicht zu ermitteln ist. Der Nachfrage bei der Meldebehörde steht gleich die Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister (Modul L7) und die Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung derAufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden (Modul L8) bei dem Schuldner, der in die genannten Register eingetragen ist.
Die Anfrage beim Ausländerzentralregister (Modul L4) ist bei Unionsbürgern nur zulässig, wenn - darzulegende - tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen.
Modul M Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)
Die Einholung von Drittauskünften ist zulässig, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Der Gerichtsvollzieher darf Daten, die er im Auftrag eines anderen Gläubigers eingeholt hat und die innerhalb der letzten drei Monate bei ihm eingegangen sind, an den weiteren Gläubiger weitergeben, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dem weiteren Gläubiger vorliegen (§ 802l Absatz 4 Satz 1 ZPO). Auf Antrag des weiteren Gläubigers ist eine erneute Auskunft nur dann einzuholen, wenn Anhaltspunkte dargelegt werden, dass nach dem Eingang der Auskunft bei dem Gerichtsvollzieher eine Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners eingetreten ist. Ein solcher Antrag kann - vorsorglich - bereits mit der Auftragserteilung gestellt werden.