a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1296 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Widersprüche in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe | |
(Text alte Fassung) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. | (Text neue Fassung) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. |
§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe | |
Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen übertragen. | Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern *) nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen. --- *) Anm. d. Red.: Die teilweise nicht durchführbare Änderung in A. v. 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1296) wurde sinngemäß konsolidiert. |