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Artikel 2 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen (14. FuttMRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Oktober 2015 FuttMV § 1, § 12, § 24c, § 36a, § 36b, Anlage 9

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2015 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 14 und 15 werden angefügt:

„14.
Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem

a)
ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und

b)
eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,

für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt,

15.
Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder Telemedien."

2.
Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

§ 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen

Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach

1.
Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und

2.
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009

vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden."

3.
In § 24c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 398/2014 (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 3)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/868 (ABl. L 145 vom 10.6.2015, S. 1)" ersetzt.

4.
In § 36a Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,".

5.
§ 36b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder".

cc)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1295/2014 (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 33)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1012 (ABl. L 162 vom 27.6.2015, S. 26)" ersetzt.

c)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/328 (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 50) geändert worden ist, ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

6.
In Anlage 9 wird in der Tabelle in der rechten Spalte die Angabe „GKS Düsseldorf," gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 14. FuttMRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. FuttMRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
B. v. 15.10.2015 BGBl. I S. 1687
Bekanntmachung FuttMVNB 2015
... 20. Juli 2015 (BGBl. I S. 1384), 9. den am 7. Oktober 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2015 (BAnz AT 06.10.2015 V1). (gesamter Text und ...