Das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom
7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel
333 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen".
- 2.
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
(1) Für bereits errichtete öffentliche Gebäude nach §
4, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und die bis zum 31. Dezember 2018 grundlegend renoviert werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, entfällt die Pflicht nach §
3 Absatz 2.
(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach §
9 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Pflicht nach §
3 Absatz 1 die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich verzögern würde.
(3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach §
4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in §
4 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen."
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328