Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (AsylVfBeschlG k.a.Abk.)

G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 (Nr. 40); Geltung ab 24.10.2015, abweichend siehe Artikel 15
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 2 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14 Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 AsylG § 7, § 8, § 10, § 12, § 14, § 14a, § 29a, § 34a, § 36, § 40, § 45, § 46, § 47, § 48, § 52, § 54, § 59a, § 61, § 62, § 63, § 63a (neu), § 65, § 66, § 67, § 71, § 73, § 74, § 83, § 83a, § 83c (neu), § 88, § 90, Anlage II

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Asylgesetz (AsylG)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Handlungsfähigkeit".

b)
Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:

„§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung".

c)
Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender".

d)
Nach der Angabe zu § 83b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten".

e)
Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

„§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung der Heilkunde".

3.
Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt."

4.
Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist."

5.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „das 18. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter „volljährig ist" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „alle" das Wort „volljährigen" eingefügt und werden die Wörter „die das 16. Lebensjahr vollendet haben und" gestrichen.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Minderjähriger" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter „ein volljähriger Ausländer" ersetzt und werden die Wörter „im Falle seiner Volljährigkeit" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Kindes unter 16 Jahren" durch die Wörter „minderjährigen Kindes" ersetzt.

7.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter „minderjährig ist" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle."

8.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „lediges, unter 16 Jahre altes" durch die Wörter „minderjähriges lediges" ersetzt.

9.
§ 29a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen."

10.
Dem § 34a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt."

11.
Dem § 36 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt."

12.
In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „aufzuhalten" die Wörter „oder Wohnung zu nehmen" eingefügt.

13.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zwei oder mehr Länder können vereinbaren, dass Asylbegehrende, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden. Eine Vereinbarung nach Satz 1 sieht mindestens Angaben zum Umfang der von der Vereinbarung betroffenen Personengruppe sowie einen angemessenen Kostenausgleich vor. Die Aufnahmequote nach Absatz 1 wird durch eine solche Vereinbarung nicht berührt."

14.
Nach § 46 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ergibt sich aus einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 Satz 1 eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Zuständigkeit, so wird die nach der Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung mit der tatsächlichen Aufnahme des Ausländers zuständig. Soweit nach den Umständen möglich, wird die Vereinbarung bei der Verteilung nach Absatz 2 berücksichtigt."

15.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt."

16.
In § 48 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.

17.
In § 52 wird nach dem Wort „Nummer" die Angabe „2 und" eingefügt.

18.
In § 54 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „aufzuhalten" die Wörter „oder Wohnung zu nehmen" eingefügt.

19.
Dem § 59a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht."

20.
§ 61 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden."

21.
Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzuteilen."

22.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Tagen" durch das Wort „Arbeitstagen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „beschränkt ist" die Wörter „oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Beschränkung" die Wörter „sowie deren Anordnung (§ 59b)" eingefügt.

23.
Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

„§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt. Diese enthält die Angaben zur Person und ein Lichtbild des Ausländers sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrichtung, in die sich der Ausländer zur Asylantragstellung unverzüglich zu begeben hat.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens einen Monat zu befristen. Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden, wenn

1.
dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde,

2.
der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder

3.
der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt.

(3) Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 sind die in § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtungen. Zuständig für die Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat, in Ermangelung einer solchen Verpflichtung ist es die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält. In Fällen, in denen vor der Antragstellung bereits eine Erfassung personenbezogener Daten beim Bundesamt erfolgt, kann die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 oder deren Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 auch vom Bundesamt vorgenommen werden.

(4) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt."

24.
Dem § 65 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung (§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend."

25.
In § 66 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „aufzuhalten" die Wörter „oder Wohnung zu nehmen" eingefügt.

26.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „Bekanntgabe" durch das Wort „Vollziehbarkeit" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2" ersetzt.

27.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend."

b)
Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend."

28.
§ 73 Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde spätestens innerhalb eines Monats nach dreijähriger Unanfechtbarkeit der begünstigenden Entscheidung mit. Anderenfalls kann eine Mitteilung an die Ausländerbehörde entfallen."

29.
In § 74 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 36 Abs. 3 Satz 1)" durch die Wörter „(§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10)" ersetzt.

30.
Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen."

31.
Dem § 83a wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat."

32.
Nach § 83b wird folgender § 83c eingefügt:

„§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes."

33.
In § 88 Absatz 2 werden die Wörter „Bescheinigung nach § 63" durch die Wörter „Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a" ersetzt.

34.
§ 90 wird wie gefolgt gefasst:

„§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde

(1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Asylbegehrenden in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Ärzte, die über eine Approbation oder Berufserlaubnis nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Asylbegehrenden gefährdet, können Asylbegehrende, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend zur Ausübung von Heilkunde in diesen Einrichtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei der medizinischen Versorgung der Asylbegehrenden zu unterstützen.

(2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten die folgenden Beschränkungen:

1.
die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung eines Arztes;

2.
die Berufsbezeichnung „Ärztin" oder „Arzt" darf nicht geführt werden;

3.
die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf Asylbegehrende in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53;

4.
eine sprachliche Verständigung der ermächtigten Personen mit den zu behandelnden Asylbegehrenden muss sichergestellt sein.

(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befristet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an der Qualifikation als Arzt erkennbar werden.

(4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 setzt voraus, dass

1.
der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt glaubhaft macht und

2.
ihm eine Approbation oder Berufserlaubnis nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden können.

Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat der Antragsteller eidesstattlich zu versichern, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügt und in einem Fachgespräch mit einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt seinen Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kompetenz nachzuweisen.

(5) Ein späteres Approbationsverfahren nach § 3 der Bundesärzteordnung oder Verfahren auf Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung bleibt von der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde nach Absatz 1 unberührt.

(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zuständige Behörde des Landes durch, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll, oder die Stelle, die nach § 12 Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung vereinbart wurde.

(7) § 61 Absatz 1 wird von der Ermächtigung nach Absatz 1 nicht berührt.

(8) Diese Regelung tritt am 24. Oktober 2017 außer Kraft."

35.
Anlage II wird wie folgt gefasst:

„Anlage II (zu § 29a)

Albanien

Bosnien und Herzegowina

Ghana

Kosovo

Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik

Montenegro

Senegal

Serbien".

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Artikel 2 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 AsylbLG § 1, § 1a, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 14, mWv. 1. Januar 2016 § 12

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Asylverfahrensgesetz" durch das Wort „Asylgesetz" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist."

2.
§ 1a wird wie folgt gefasst:

„§ 1a Anspruchseinschränkung

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genannten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für

1.
alleinstehende Leistungsberechtigte 143 Euro,

2.
zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 129 Euro,

3.
weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 113 Euro,

4.
sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 85 Euro,

5.
leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 92 Euro,

6.
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 84 Euro.

Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.

(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für

1.
alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro,

2.
zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro,

3.
weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 174 Euro,

4.
sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 Euro,

5.
leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 Euro,

6.
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 Euro.

Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der notwendige persönliche Bedarf als Geldleistung zu erbringen ist. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Bargeldbedarf nach Absatz 1 Satz 5 und 6" durch die Wörter „Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird das Wort „Bargeldbedarfs" durch die Wörter „Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe" ersetzt.

d)
Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet."

5.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

6.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bargeldbedarfs" durch die Wörter „Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe" ersetzt.

7.
In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

8.
In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

9.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden ist oder für deren Bereich für den Leistungsberechtigten eine Wohnsitzauflage besteht. Ist der Leistungsberechtigte von einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 des Asylgesetzes betroffen, so ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die nach § 46 Absatz 2a des Asylgesetzes für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt."

b)
Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Asylgesetz oder nach dem Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden oder besteht für ihn eine Wohnsitzauflage für einen bestimmten Bereich, so gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Wurde eine Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 des Asylgesetzes getroffen, so gilt der Bereich als gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten, in dem die nach § 46 Absatz 2a des Asylgesetzes für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt."

10.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

11.
In § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung

(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden."

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Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 3 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 AufenthG § 11, § 23a, § 25, § 43, § 44, § 45a (neu), § 49, § 59, § 60a, § 75, § 88a, § 89, § 95, § 96, § 97, § 98, § 104, § 105c (neu), § 18a, § 25a, § 82, § 104a, § 10, § 13, § 15, § 15a, § 24, § 26, § 50, § 52, § 56, § 60, § 64, § 72, § 84, § 89a

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach der Angabe zu § 105b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit".

2.
§ 11 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter „Asylverfahrensgesetzes bestandskräftig" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam."

3.
§ 23a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht."

4.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,

2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,

3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder

4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt."

5.
In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 88a Absatz 1" die Angabe „und 1a" eingefügt.

6.
§ 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist,

2.
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder

3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen."

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist."

7.
Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

„§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. Diese Maßnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse auf. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger.

(2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung ist ausgeschlossen für einen Ausländer, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und bei dem ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nähere Einzelheiten der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschlusszertifikate und der Kostentragung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen und die Datenverarbeitung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 88a Absatz 3 zu regeln."

8.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

b)
Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„(8) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken festzustellen und zu sichern.

(9) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken festzustellen und zu sichern."

9.
Dem § 59 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden."

10.
§ 60a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „drei" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Die Duldung soll in den Fällen nach Satz 4" durch die Wörter „Eine nach Satz 4 erteilte Duldung soll unabhängig vom Alter" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,

2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder

3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt."

11.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe a werden nach der Angabe „§ 43 Abs. 3" die Wörter „und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a" eingefügt.

b)
In Nummer 12 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

12.
§ 88a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde," die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit," eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde" ein Komma und die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausländerbehörden," die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit oder" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Nutzung von Daten aus dem Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, soweit die Nutzung für die Entscheidung über die Zulassung zum Integrationskurs erforderlich ist. Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zum Integrationskurs gilt dies entsprechend auch für die Nutzung von Daten aus dem Ausländerzentralregister."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a ist eine Übermittlung teilnehmerbezogener Daten über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Maßnahme durch die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bundesverwaltungsamt und die mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten privaten und öffentlichen Träger an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zulässig, soweit dies für die Erteilung einer Zulassung zur Maßnahme, die Feststellung und Bescheinigung der ordnungsgemäßen Teilnahme oder die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme erforderlich ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen an die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Staatsangehörigkeitsbehörden weitergeben, soweit dies für die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zur Maßnahme, zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Teilnahme, für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, zur Überwachung der Eingliederungsvereinbarung oder zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist. Die mit der Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung betrauten privaten und öffentlichen Träger dürfen die zuständige Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme informieren."

13.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verwenden."

bb)
Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe „5" die Wörter „sowie 8 und 9" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder 7" durch ein Komma und die Angabe „7, 8 oder 9" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „oder 7" durch ein Komma und die Angabe „7, 8 oder 9" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
seit der letzten Ausreise, der versuchten unerlaubten Einreise oder der Beendigung des unerlaubten Aufenthalts zehn Jahre vergangen sind,".

14.
In § 95 Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 54a" ersetzt.

15.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" durch die Wörter „von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

b)
Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden."

16.
§ 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die §§ 73d und 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden."

17.
In § 98 Absatz 3 Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 54a" ersetzt.

18.
Dem § 104 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 zuständig."

19.
Nach § 105b wird folgender § 105c eingefügt:

„§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016 bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung."

20.
In § 18a Absatz 1 Nummer 7, § 25a Absatz 3, § 82 Absatz 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetz" durch das Wort „Asylgesetz" ersetzt.

21.
In § 10 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 3 und 4, Absatz 4 Satz 5, § 24 Absatz 2 und 4 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3, § 50 Absatz 6 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c, § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 2, § 60 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 Satz 1, § 64 Absatz 2 Satz 1, § 72 Absatz 3 Satz 2, § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 89a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 sowie § 104 Absatz 9 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2015 BMG § 27

Dem § 27 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

 
„Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig."

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Artikel 5 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 BFDG § 18 (neu)

Dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) wird folgender § 18 angefügt:

 
„§ 18 Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug

(1) Ein Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug liegt vor, wenn die Tätigkeitsbeschreibung eines Einsatzplatzes einen Bezug zur Unterstützung von Asylberechtigten, Personen mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) oder Asylbewerbern erkennen lässt oder wenn ein Asylberechtigter, eine Person mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder ein Asylbewerber, bei dem ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, diesen absolviert. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

(2) Freiwillige können einen Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug auch dann als Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, wenn sie abweichend von § 2 Nummer 2 das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Abweichend von § 4 Absatz 3 bis 5 werden Freiwillige, die ihren Dienst auf einem Einsatzplatz mit Flüchtlingsbezug leisten, pädagogisch besonders begleitet. Diese Begleitung kann außer durch Seminare auch durch andere geeignete Bildungs- und Begleitmaßnahmen erfolgen.

(4) Abweichend von § 6 Absatz 1 können Freiwillige, deren Einsatzplatz einen Flüchtlingsbezug im Sinne von Absatz 1 aufweist, von ihrer anerkannten Einsatzstelle in eine andere gemeinwohlorientierte, nicht im Sinne dieses Gesetzes anerkannte Einrichtung mit Flüchtlingsbezug entsendet werden. Hierzu bedarf es der Aufklärung des oder der Freiwilligen über diesen Umstand und der Zustimmung der oder des zu entsendenden Freiwilligen.

(5) Die Vereinbarung nach § 8 muss bei einem Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug auch die Art und den Umfang der nach Absatz 3 vorgesehenen pädagogischen Begleitung enthalten.

(6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt in Ergänzung von § 17 Absatz 3 durch eine Richtlinie den Zuschuss für den Aufwand, der durch die pädagogische Begleitung nach Absatz 3 verursacht wird."

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Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 BauGB § 246

§ 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 8 werden die Wörter „Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude" durch die Wörter „baulicher Anlagen" ersetzt.

2.
Die folgenden Absätze 11 bis 17 werden angefügt:

„(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass dort bis zum 31. Dezember 2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum 31. Dezember 2019 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,

2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende

von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,

2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.

Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 2 entfällt, wenn eine nach Satz 3 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 2 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2019 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 3 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum 31. Dezember 2019 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum 31. Dezember 2019 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 8 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann."

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Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 VwGO § 52, § 3, § 17, § 18

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Nummer 4a wird die Angabe „4" durch die Angabe „5" ersetzt.

2.
Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

„§ 17

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

1.
Richter auf Probe,

2.
Richter kraft Auftrags und

3.
Richter auf Zeit.

§ 18

Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden."

3.
§ 52 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetz" durch das Wort „Asylgesetz" ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist."

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Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 FAG § 1

§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

in den Jahren 2005 und 2006 auf 2.322.712.000 Euro,

in den Jahren 2007 und 2008 auf 2.262.712.000 Euro,

im Jahr 2009 auf 1.727.712.000 Euro,

im Jahr 2010 auf 1.372.712.000 Euro,

im Jahr 2011 auf 1.912.712.000 Euro,

im Jahr 2012 auf 1.007.212.000 Euro,

im Jahr 2013 auf 947.462.000 Euro,

im Jahr 2014 auf 1.115.212.000 Euro,

im Jahr 2015 auf minus 1.173.788.000 Euro,

im Jahr 2016 auf minus 2.810.788.000 Euro,

im Jahr 2017 auf minus 900.788.000 Euro,

im Jahr 2018 auf minus 242.288.000 Euro,

ab dem Jahr 2019 auf 727.712.000 Euro."

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Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 EEWärmeG § 9a (neu)

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 333 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:

„§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen".

2.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

(1) Für bereits errichtete öffentliche Gebäude nach § 4, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und die bis zum 31. Dezember 2018 grundlegend renoviert werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, entfällt die Pflicht nach § 3 Absatz 2.

(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 9 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Pflicht nach § 3 Absatz 1 die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich verzögern würde.

(3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach § 4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 4 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen."

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Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 SGB III § 131, § 381, § 421 (neu), §§ 421 bis 421u

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

„§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung".

b)
Die Angabe zu den §§ 421 bis 421u wird wie folgt gefasst:

„§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen".

2.
§ 131 wird wie folgt gefasst:

„§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und aufgrund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können bis zum 31. Dezember 2018 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels sowie Leistungen nach den §§ 44 und 45 erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist."

3.
Nach § 381 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert werden."

4.
§ 421 wird wie folgt gefasst:

„§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

(2) Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu acht Wochen. Die Teilnahme kann durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,

2.
die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und Lernmittel und

3.
die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.

(4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.

(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2."

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Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 SGB V § 264, mWv. 1. November 2016 § 291

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 264 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1. Bis zum Inkrafttreten einer Regelung, wonach die elektronische Gesundheitskarte bei Vereinbarungen nach Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe zu enthalten hat, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt, stellen die Vereinbarungspartner die Erkennbarkeit dieses Status in anderer geeigneter Weise sicher."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2016

2.
Dem § 291 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz hat die elektronische Gesundheitskarte die Angabe zu enthalten, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 12 Änderung des Entflechtungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 EntflechtG § 3

§ 3 Absatz 2 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.018.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu."

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Artikel 13 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 AufenthG § 53, § 55, § 95, § 98

Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

2.
In § 95 Absatz 1 Nummer 6a und § 98 Absatz 3 Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 54a" durch die Angabe „§ 56" ersetzt.

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Artikel 14 Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen


Artikel 14 wird in 15 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 SchKG § 19, FreizügG/EU § 11, AZRG § 2, § 15, § 22, AZRG-DV Anlage, AufenthV § 39, § 58, Anlage D12, PStV § 54, StPO § 100a, § 100c, RVG § 30, BPolG § 12, StGB § 261, ArGV § 5, WoGG § 3

1.
In § 19 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10a Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 10a Absatz 3 Satz 4 und 5" ersetzt.

2.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 46 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 45a, 46 Absatz 2" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 2 Nummer 13, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

4.
In den Nummern 1 bis 4, 6 bis 29, 31a, 33 und 37 der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird jeweils in Spalte D das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

5.
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2015 (BGBl. I S. 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a)
In § 39 Nummer 4 wird das Wort „Asylverfahrensgesetz" durch das Wort „Asylgesetz" ersetzt.

b)
In § 58 Satz 1 Nummer 12 und der Überschrift der Anlage D12 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

6.
In § 54 Satz 1 Nummer 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

7.
In § 100a Absatz 2 Nummer 4 Satzteil vor Buchstabe a und § 100c Absatz 2 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 151 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetz" durch das Wort „Asylgesetz" ersetzt.

8.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 30 das Wort „Asylverfahrensgesetz" durch das Wort „Asylgesetz" ersetzt.

b)
In § 30 in der Überschrift und Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetz" durch das Wort „Asylgesetz" ersetzt.

9.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

10.
In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

11.
In § 5 Nummer 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

12.
In § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird das Wort „Asylverfahrensgesetz" durch das Wort „Asylgesetz" ersetzt.

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Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BFDG § 18

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 13 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am 1. November 2015 in Kraft.

(4) Artikel 11 Nummer 2 tritt am 1. November 2016 in Kraft.

(5) § 18 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, das durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Oktober 2015.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Manuela Schwesig

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks



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