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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes (FischEtikettGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 TierGesG § 14, § 27, § 29, § 31, § 32

Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen

1.
zu verbieten oder

2.
zu beschränken.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere

1.
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht werden

a)
von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,

b)
von Anforderungen, unter denen

aa)
lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,

bb)
tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden oder

cc)
Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder verbracht werden,

c)
von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder die Erzeugnisse befördert werden,

d)
von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,

e)
von einer bestimmten Kennzeichnung,

f)
von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen oder in die sie verbracht werden,

2.
die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d geregelt werden,

3.
Vorschriften erlassen werden über

a)
die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder

b)
die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder Registrierung,

4.
vorgeschrieben werden, dass Tiere, deren Teile oder Erzeugnisse

a)
einer Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen Beobachtung unterliegen,

b)
nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder

c)
in bestimmter Weise behandelt werden müssen,

5.
das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, geregelt und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden,

6.
Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden,

a)
soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder

b)
für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,

2.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 1 zu regeln."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Referenzlabor nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 das Vorliegen einer Gefahr oder eines Risikos für die Tiergesundheit fest, kann es die im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender produktbezogener Angaben veröffentlichen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwehren oder dem Risiko vorzubeugen. Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung ist den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden."

b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

c)
Im neuen Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2" ersetzt.

3.
In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

4.
In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

5.
§ 32 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
einer Rechtsverordnung

a)
nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz, nach § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,

b)
nach § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, oder nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz,

c)
nach § 7, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 2, nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder

d)
nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 39 Absatz 1 Satz 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FischEtikettGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischEtikettGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Eingangsformel 5. TierSeuchRÄndV
... 1532) und § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736) geändert worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Tiergesundheitsgesetzes
B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938
Bekanntmachung TierGesGNB
... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), 2. den am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736 ), 3. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 3. ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 8 ZollVNeuOrgG Änderung sonstiger Bundesgesetze
... 3 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736) geändert worden ist, werden die ...