(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach §
8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.
(2)
1Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach §
31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach §
8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.