§ 21 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
| |

§ 21 Zertifizierung


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden.

(2) 1Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten Sachverständigen zertifizieren zu lassen. 2Geeignet ist ein Sachverständiger, der

1.
nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,

2.
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

3Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Anlage zertifiziert.

(3) Der Sachverständige darf das Zertifikat für die Tätigkeiten der Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung nur dann erteilen, wenn

1.
in der Anlage die Durchführung der Tätigkeiten einer Erstbehandlung möglich ist, wobei die Durchführung der Verwertungsverfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz allein nicht ausreichend ist,

2.
die Anlage technisch geeignet ist, die Behandlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2 und nach der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 einzuhalten,

3.
der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen nach Anlage 5 genügt,

4.
der Betreiber der Anlage ein Betriebstagebuch gemäß Anlage 5a führt und

5.
in der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, sowie nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.

(4) 1Der Sachverständige darf das Zertifikat für die Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung nur dann erteilen, wenn

1.
in der Anlage nur Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung durchgeführt werden,

2.
die Anlage technisch geeignet ist, die Altgeräte so zu prüfen, zu reinigen und zu reparieren, dass diese ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren, und

3.
der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen der Anlage 5, mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe b und der Nummer 5 Buchstabe b, genügt.

2Absatz 3 Nummer 4 gilt entsprechend. 3Absatz 3 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass an der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1 in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind.

(5) Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate.

(6) Der Sachverständige hat bei Beanstandungen dem Betreiber zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder 4 eine dreimonatige Frist zu setzen, die nicht verlängert werden darf.

(7) 1Bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder 4 durch den Sachverständigen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durchgeführt wurden

1.
von einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation im Rahmen einer Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1),

2.
von einer nach DIN EN ISO/IEC 170211 akkreditierten Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 90012 oder 90043 oder

3.
auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften von Sachverständigen im Rahmen der Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.

2§ 22 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, gilt entsprechend. 3Im Zertifikat ist auszuweisen, ob die Anlage nach Absatz 3 oder Absatz 4 zertifiziert wurde. 4Sofern Zertifizierungen nach den Absätzen 3 und 4 für eine Anlage erteilt werden, sind jeweils getrennte Zertifikate zu erstellen.

(8) 1Behandlungsanlagen gelten als Erstbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn

1.
der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und

2.
die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes

a)
geprüft ist und

b)
im Überwachungsbericht nach § 23 in Verbindung mit Anlage 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Anlage 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ausgewiesen ist.

2Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt. 3Im Fall des Satzes 1 kann das Betriebstagebuch nach Anlage 5a gemeinsam mit dem Betriebstagebuch nach § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung geführt werden.

---
1
Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren, Ausgabe November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
2
Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen, Ausgabe November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
3
Leiten und Lenken für den nachhaltigen Erfolg einer Organisation - ein Qualitätsmanagementansatz, Ausgabe Dezember 2009, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 21 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 21 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ElektroG Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten (vom 01.01.2022)
... der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. Die nach Satz 1 zur Erfassung ...
§ 17a ElektroG Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen (vom 01.01.2022)
... Betreiber von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen können sich freiwillig an der Rücknahme von ... ist auf solche Altgeräte zu beschränken, für deren Behandlung das Zertifikat nach § 21 erteilt wurde. (2) Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an Sammel- ...
§ 17b ElektroG Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen (vom 01.01.2022)
... Entsorgungsträger und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die nach § 21 Absatz 2 und 4 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zertifiziert sind, können zum Zweck der ...
§ 22 ElektroG Verwertung (vom 01.01.2022)
... S. 72) zu berücksichtigen. (3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 21 Absatz 2 bis 4 muss der Betreiber der Erstbehandlungsanlage nachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über die ... nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der Erstbehandlungsanlage, der nach § 21 Absatz 2 und 3 für die Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung zertifiziert ist, gesonderte Angaben ...
§ 25 ElektroG Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (vom 01.01.2022)
... Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Betreibers, das Zertifikat nach § 21 und Angaben über die Art der Tätigkeiten sowie die behandelten Kategorien enthalten. ...
§ 45 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert, 14. entgegen § 21 Absatz 1 ohne Zertifizierung eine Erstbehandlung durchführt, 14a. entgegen § 23 ...
§ 46 ElektroG Übergangsvorschriften (vom 31.12.2022)
...  (6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zertifiziert sind, ist § 21 ... in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4 erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzuwenden. (7) § 22 Absatz 4 Satz 4 ...
Anlage 5 ElektroG (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept (vom 01.01.2022)
... Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch ...
Anlage 5a ElektroG (zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2) Betriebstagebuch (vom 01.01.2022)
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 3 ChemOzonSchichtV Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe (vom 27.06.2020)
... 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den §§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) zu ...

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 19 EfbV Fach- und Sachkunde von Sachverständigen (vom 14.12.2022)
... tätig war. (4) Die Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage nach § 21 Absatz 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. ... Fassung als Entsorgungsfachbetrieb erfordert auch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes . (5) Der Sachverständige muss durch geeignete Fortbildung über den für ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... dem Wort „Bevollmächtigten" die Wörter „sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen" eingefügt. b) Folgender Absatz 2 wird ... 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen (1) Betreiber von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen können sich freiwillig an der Rücknahme von ... ist auf solche Altgeräte zu beschränken, für deren Behandlung das Zertifikat nach § 21 erteilt wurde. (2) Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an Sammel- noch an ... Entsorgungsträger und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die nach § 21 Absatz 2 und 4 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zertifiziert sind, können zum Zweck der ... die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt. 19. § 21 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 21 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4" und die Wörter ... Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „ § 21 Absatz 2 bis 4" und die Wörter „das Gewicht" durch die Wörter „die ... nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der Erstbehandlungsanlage, der nach § 21 Absatz 2 und 3 für die Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung zertifiziert ist, gesonderte Angaben ... (6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zertifiziert sind, ist § 21 ... in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4 erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzuwenden. (7) § 22 Absatz 4 Satz 4 ... Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 5 und 5a eingefügt: „Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3 ) Behandlungskonzept Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein ... Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch ... der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren. Anlage 5a (zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2 ) Betriebstagebuch Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Betriebstagebuch ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Artikel 2 ElektroGuaÄndG Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
... vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 21 Absatz 6 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober ... vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist" durch die Wörter „ § 21 Absatz 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Artikel 5 ElektroGNRG Folgeänderungen
... 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," durch die Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ... 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed