§
22 Absatz 1 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „80" durch die Angabe „85" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil" die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe „75" durch die Angabe „80" ersetzt.
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „75" durch die Angabe „80" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil" die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe „65" durch die Angabe „70" ersetzt.
- 3.
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „70" durch die Angabe „75" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil" die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe „50" durch die Angabe „55" ersetzt.