Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
---
- 1)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
- 2)
- Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
§
22 Absatz 1 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „80" durch die Angabe „85" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil" die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe „75" durch die Angabe „80" ersetzt.
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „75" durch die Angabe „80" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil" die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe „65" durch die Angabe „70" ersetzt.
- 3.
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „70" durch die Angabe „75" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil" die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe „50" durch die Angabe „55" ersetzt.
Das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel
2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:
- 1.
- Wärmeüberträger,
- 2.
- Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
- 3.
- Lampen,
- 4.
- Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
- 5.
- Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
- 6.
- kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte."
- 2.
- § 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;".
- 3.
- Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden."
- 4.
- In § 13 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „2" durch die Angabe „4" ersetzt.
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Gruppe 1: Wärmeüberträger,
- 2.
- Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
- 3.
- Gruppe 3: Lampen,
- 4.
- Gruppe 4: Großgeräte,
- 5.
- Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,".
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „1" durch die Angabe „4" und werden die Wörter „der Gruppe 5" durch die Wörter „den Gruppen 2, 4 und 5" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitgestellten Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten in der Gruppe 4 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 3 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei der Gruppe 4 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen."
- 6.
- In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.
- 7.
- § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „10" durch die Angabe „4" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „3 und 4" durch die Angabe „2" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 werden die Wörter „2 und 5 bis 9" durch die Angabe „5 und 6" ersetzt.
- d)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt."
- 8.
- In § 31 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „4" ersetzt.
- 9.
- In § 38 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „4" ersetzt.
- 10.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „24. Oktober 2015" durch die Angabe „15. August 2018", die Wörter „24. Oktober 2017" durch die Angabe „1. Januar 2019", die Wörter „1. Februar 2016" durch die Angabe „1. Dezember 2018" und die Wörter „24. Januar 2016" durch die Angabe „15. November 2018" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „1. Februar 2016" durch die Angabe „1. Dezember 2018", die Wörter „31. Januar 2016" durch die Angabe „30. November 2018" und die Wörter „§ 9 Absatz 4 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am 15. August 2018 der zuständigen Behörde angezeigt hat, die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach §
14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 von der Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies ab dem 1. Dezember 2018 als Anzeige der Absicht der Optierung nach §
14 Absatz 5 Satz 1
- 1.
- für die Gruppe 1, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 2 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
- 2.
- für die Gruppe 2, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 3 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
- 3.
- für die Gruppe 3, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 4 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
- 4.
- für die Gruppe 4, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 1 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
- 5.
- für die Gruppe 5, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 5 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 und
- 6.
- für die Gruppe 6, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 6 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015
angezeigt ist. Der öffentlich-rechtliche Entsorger kann bis zum Ablauf des 15. November 2018 der zuständigen Behörde anzeigen, im Hinblick auf welche andere Gruppe nach § 14 Absatz 1 die Optierung ab dem 1. Dezember 2018 als angezeigt gelten soll."
- e)
- Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend."
- 11.
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen
1. Wärmeüberträger
-
- Kühlschränke
Gefriergeräte
Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten
Klimageräte
Entfeuchter
Wärmepumpen
Wärmepumpentrockner
ölgefüllte Radiatoren
sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten
-
- Bildschirme
Fernsehgeräte
LCD-Fotorahmen
Monitore
Laptops
Notebooks
3. Lampen
-
- stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Leuchtstofflampen
Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen)
Niederdruck-Natriumdampflampen
LED-Lampen
4. Großgeräte
-
- Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Elektroherde und -backöfen
Elektrokochplatten
Leuchten
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)
Geräte zum Stricken und Weben
Großrechner
Großdrucker
Kopiergeräte
Geldspielautomaten
medizinische Großgeräte
große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
große Produkt- und Geldausgabeautomaten
Photovoltaikmodule
Nachtspeicherheizgeräte
5. Kleingeräte
-
- Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Nähmaschinen
Leuchten
Mikrowellengeräte
Lüftungsgeräte
Bügeleisen
Toaster
elektrische Messer
Wasserkocher
Uhren
elektrische Rasierapparate
Waagen
Haar- und Körperpflegegeräte
Radiogeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen
Musikinstrumente
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
elektrisches und elektronisches Spielzeug
Sportgeräte
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge
medizinische Kleingeräte
kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente
kleine Produktausgabeautomaten
Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
-
- Mobiltelefone
GPS-Geräte
Taschenrechner
Router
PCs
Drucker
Telefone".
Das
Kreislaufwirtschaftsgesetz vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch §
44 Absatz 4 des Gesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" eingefügt.
- 2.
- In § 26 Absatz 1 und § 33 Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
- 3.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
- b)
- In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 8" ersetzt.
- 4.
- § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „sowie" gestrichen.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „sowie" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind."
- 5.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im ersten Halbsatz werden die Wörter „sowie Besitzer im Sinne des § 27" durch die Wörter „, Besitzer im Sinne des § 27 sowie Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, die von den Besitzern im Sinne des § 27 eingerichtet worden sind oder an denen sie sich beteiligen," ersetzt.
- bbb)
- Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern „Größe der Anlagen" die Wörter „oder die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung von Art oder Umfang der Rücknahme der Abfälle und der damit verbundenen Besitzerpflichten," eingefügt und werden in Nummer 1 die Wörter „in den Anlagen anfallenden," durch die Wörter „anfallenden, zurückgenommenen," ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Naturschutz" das Wort „, Bau" eingefügt und werden die Wörter „Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben" durch die Wörter „Betreiber von Anlagen nach Satz 1, die Besitzer nach Satz 1 sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Satz 1, die Abfallbeauftragte zu bestellen haben" ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Durch Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch bestimmt werden, welche Besitzer von Abfällen und welche Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, für die Satz 1 entsprechend gilt, Abfallbeauftragte zu bestellen haben."
- b)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Anlagen nach Absatz 1 Satz 1" die Wörter „, Besitzer nach Absatz 1 Satz 1 und Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Absatz 1 Satz 1" und nach dem Wort „Rechtsverordnung" die Wörter „nach Absatz 1 Satz 2 und 3" eingefügt.
- 6.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „den Betreiber" durch die Wörter „den zur Bestellung Verpflichteten" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten" durch das Wort „bewirtschafteten" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern „von den Abfällen" die Wörter „oder der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt und werden die Wörter „, die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden" gestrichen.
- ccc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, zudem" gestrichen.
- ddd)
- In Nummer 6 wird nach dem Wort „Abfälle" das Wort „anfallen," eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „dem Betreiber" durch die Wörter „dem zur Bestellung Verpflichteten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Naturschutz" das Wort „, Bau" eingefügt.
- 7.
- § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 14 wird nach den Wörtern „§ 59 Absatz 1 Satz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.
- c)
- In Nummer 15 werden nach der Angabe „§ 52" die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und" eingefügt und werden die Wörter „§ 53 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 4" durch die Wörter „§ 53 Absatz 6 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Angabe „20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66" durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66" ersetzt.
- 1.
- In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Anhang I" durch die Wörter „den Anlagen 1 und 7" ersetzt.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der vom 15. August 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Artikel
2 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(3) Artikel
3 tritt am 15. August 2018 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Oktober 2015.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks