Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist für die fortlaufende Ermittlung der künstlichen Gesamtbeta- und Jod-131-Aktivitätskonzentration in der Luft neben dem Deutschen Wetterdienst (§
11 Abs. 1 Nr. 1 des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes) das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig, soweit keine nuklidspezifische Analyse von Aerosolen und keine Alphaspektroskopie erfolgt.