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Synopse aller Änderungen der PortalV am 01.11.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2016 durch Artikel 5 der MeldeRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PortalV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PortalV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
PortalV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zulassungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Zuständig für die Zulassung von Portalen im Sinne dieser Verordnung ist die nach Landesrecht dazu bestimmte oberste Landesbehörde (§ 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes).

(2) Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 4 Nummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer sachverständigen Stelle glaubhaft macht. Solche Stellen können von der Zulassungsbehörde benannt werden. Dem Zulassungsantrag ist eine Bestätigung einer Meldebehörde aus dem Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde beizufügen, aus der sich ergibt, dass das Portal des Antragstellers an das Melderegister angeschlossen werden soll.

(3) Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2 Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen. Sie gilt für alle im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde liegenden Meldebehörden.

(Text neue Fassung)

(1) Zuständig für die Zulassung von Portalen im Sinne dieser Verordnung ist die nach Landesrecht dazu bestimmte Landesbehörde (§ 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes).

(2) 1 Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. 2 Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3 Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 4 Nummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer sachverständigen Stelle glaubhaft macht. 4 Solche Stellen können von der Zulassungsbehörde benannt werden. 5 Dem Zulassungsantrag ist eine Bestätigung einer Meldebehörde aus dem Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde beizufügen, aus der sich ergibt, dass das Portal des Antragstellers an das Melderegister angeschlossen werden soll.

(3) 1 Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2 Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen. 2 Sie gilt für alle im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde liegenden Meldebehörden.

(4) Bei der Prüfung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ist die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes zu beteiligen.




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