Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 ElektroGBattGGebV vom 15.08.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 ElektroGBattGGebV, alle Änderungen durch Artikel 2 9. ElektroGBattGGebVÄndV am 15. August 2018 und Änderungshistorie des ElektroGBattGGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2018 geltenden Fassung
§ 3 ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2018 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

(2) Anlage 1 Nummer 4 bis 6 gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

(3) Soweit Anträge auf Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung nach § 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, am 24. Oktober 2015 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie entsprechend § 2 beschieden.

(4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
in Verbindung mit § 46 Absatz 6 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung von Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739).

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2024 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

(2) Nummer 1.4 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.

(heute geltende Fassung)