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Synopse aller Änderungen des ElektroGBattGGebV am 15.08.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2018 durch Artikel 2 des 3. ElektroGGebV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroGBattGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2018 geltenden Fassung
ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übergangsvorschriften


(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2018 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

(2) Anlage 1 Nummer 4 bis 6 gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

(3) Soweit Anträge auf Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung nach § 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, am 24. Oktober 2015 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie entsprechend § 2 beschieden.

(4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 6 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung von Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(5) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbefreiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich.

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)



Kategorie | Geräteart | Schwellenwert
in kg/Jahr

vorherige Änderung

Haushaltsgroßgeräte | Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung
in
privaten Haushalten | 400

Andere Haushaltsgroßgeräte
für die Nutzung in priva-
ten
Haushalten | 300

Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche
Nutzung |
420

Haushaltskleingeräte | Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haus-
halten | 15

Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche
Nutzung | 90

Geräte der Informations-
und
Telekommunikationstechnik | Geräte für
die 'Persönliche' Informations- und/oder
Datenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haus-

halten | 15

Geräte für das 'Persönliche' Drucken von Informatio-
nen und Übermittlung gedruckter Informationen für
die
Nutzung
in privaten Haushalten | 75

'Persönliche' Telekommunikationsgeräte
für die Nut-
zung
in privaten Haushalten | 10

Mobil-Telefone für
die Nutzung in privaten Haushalten | 15

Datensichtgeräte für
die Nutzung in privaten Haus-
halten
| 15

Kameras (Foto)
für die Nutzung in privaten Haushalten | 10

Professionelle Geräte
der Informations- und Tele-
kommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche
Nutzung
| 25

Geräte der Unterhaltungselektronik
und Photovoltaikmodule | TV-Geräte für
die Nutzung in privaten Haushalten | 100

Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von
TV-Geräten) für
die Nutzung in privaten Haushalten | 20

Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich
gewerbliche Nutzung | 30

Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haus-
halten |
850

Photovoltaikmodule
für ausschließlich gewerbliche
Nutzung | 850

Beleuchtungskörper | Gasentladungslampen für
die Nutzung in privaten
Haushalten | 10

Lampen, außer Gasentladungslampen, für die Nutzung
in privaten
Haushalten | 10

Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder
Geräte
für die Ausbreitung und Steuerung von Licht
für die Nutzung
in privaten Haushalten | 30

Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungs-
körper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung
von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
| 90

Elektrische und elektronische Werk-
zeuge | Elektrische und elektronische Werkzeuge für
die Nut-
zung
in privaten Haushalten | 90

Elektrische und elektronische Werkzeuge für aus-
schließlich gewerbliche Nutzung | 85

Spielzeug sowie Sport- und Freizeit-
geräte | Spielzeug für
die Nutzung in privaten Haushalten | 10

Sport- und Freizeitgeräte
für die Nutzung in privaten
Haushalten
| 20

Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte
für ausschließlich
gewerbliche Nutzung | 45

Medizinprodukte | Medizinprodukte für
die Nutzung in privaten Haus-
halten
| 15

Medizinprodukte für den professionellen Anwender | 35

Überwachungs-
und Kontroll-
instrumente
| Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nut-
zung
in privaten Haushalten | 15

Überwachungs-
und Kontrollinstrumente für aus-
schließlich gewerbliche Nutzung | 20

Automatische Ausgabegeräte | Automatische Ausgabegeräte für
die Nutzung in priva-
ten
Haushalten | 50

Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich ge-
werbliche Nutzung | 240




Wärmeüberträger | Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt
werden können
| 400

Wärmeüberträger
für die ausschließliche Nutzung in
anderen als privaten
Haushalten | 420

Bildschirme, Monitore
und Geräte, die
Bildschirme mit einer Oberfläche von
mehr als 100 Quadratzentimetern ent-

halten | Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt
werden können
| 50

Bildschirmgeräte
für die ausschließliche Nutzung in
anderen als
privaten Haushalten | 30

Lampen | Gasentladungslampen,
die in privaten Haushalten
genutzt werden können
| 10

Lampen, außer Gasentladungslampen,
die in privaten
Haushalten genutzt werden können
| 10

Lampen
für die ausschließliche Nutzung in anderen als
privaten
Haushalten | 90

Geräte, bei denen mindestens eine
der
äußeren Abmessungen mehr als
50 Zentimeter betragen (Großgeräte)
| Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden
können
| 290

Große Photovoltaikmodule,
die in privaten Haushalten
genutzt werden können
| 850

Großgeräte
für die ausschließliche Nutzung in anderen
als
privaten Haushalten | 35

Große Photovoltaikmodule
für die ausschließliche
Nutzung
in anderen als privaten Haushalten | 850

Geräte, bei denen keine der äußeren
Abmessungen mehr als 50 Zentimeter
betragen (Kleingeräte)
| Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden
können
| 80

Kleine Photovoltaikmodule,
die in privaten Haushalten
genutzt werden können
| 215

Kleingeräte
für die ausschließliche Nutzung in anderen
als
privaten Haushalten | 100

Kleine Photovoltaikmodule
für die ausschließliche
Nutzung
in anderen als privaten Haushalten | 215

Kleine Geräte der Informations-
und
Telekommunikationstechnik, bei denen
keine der äußeren Abmessungen mehr
als 50 Zentimeter betragen
| Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik,
die in privaten Haushalten genutzt wer-
den können
| 35

Kleine Geräte der Informations-
und Telekommunika-
tionstechnik
für die ausschließliche Nutzung in ande-
ren als privaten
Haushalten | 25