Synopse aller Änderungen des ElektroGBattDGGebV am 07.10.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Oktober 2025 durch Artikel 9 des Batt-EU-AnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroGBattDGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ElektroGBattDGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2025 geltenden Fassung
ElektroGBattDGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 5 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattGGebV)
(Text neue Fassung)

Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batterierecht-Durchführungsgesetz
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattDGGebV)
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 18. August 2025 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.



(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 7. Oktober 2025 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

(2) Nummer 1.4 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.

(4) 1 Die Nummern 2.3 bis 2.10 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung gelten für Rücknahmesysteme nach § 7 des Batteriegesetzes, deren Genehmigung vor dem 18. August 2025 erteilt wurde, fort. 2 Nummer 3.2 der Anlage gilt in diesen Fällen entsprechend. 3 Auf Nummer 2.3 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung ist § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in
Euro

Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)

1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 9,50

1.2 | Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 32,80

1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG
je Hersteller und Gerät oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 38,50
bis 1.118,00

1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde
nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie | 156,90

1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
jeweils je Prüfung | 3,80

1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 18,90

Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)

1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer
Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung | 50,60

1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37
Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung | 12,60

1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr
als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung | 4.355,00

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)

1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 20,50

Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)

1.11 | kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37
Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 1.803,30
bis 10.098,50

1.12 | nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines
als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1
und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung | 816,50

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 22,00

1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs-
anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung
mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 100,20

Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 6,70

1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 6,80

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)

1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder
Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 60,60

vorherige Änderung

Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG)

Registrierung
(Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20
Absatz 1 BattG)

2.1 | Registrierung nach Artikel 55 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
Verbindung mit
§ 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie | 16,40

2.2 | Quartalsgebühr für BattG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 3,80

2.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach Artikel 55 der Verordnung (EU)
2023/1542 in Verbindung mit den
§§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 103,70
bis 3.008,90

Rücknahmesysteme

20 Absatz 2 BattG)

2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung (Artikel 58 Absatz 3
und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit
§ 20 Absatz 2 BattG)
je Zulassung
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 412,50
bis 7.838,90

2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach
Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542

oder
nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverant-
wortung nach Artikel 58 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
Verbindung mit
§ 20 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 BattG
oder
Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit
Artikel
58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach Artikel 59 Absatz 1
Satz
2 Buchstabe b oder 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2023/1542

oder
sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung
nach § 28
Absatz 1 BattG
je Änderung, Auflage oder Anordnung
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung | 77,90
bis 1.596,90

2.6 | Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit
§ 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Zulassung und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 190,30
bis 3.615,70

Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG

3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und
Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
- nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Satz
4 ElektroG oder
- nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4
BattG

je Hersteller oder
je Bevollmächtigter | 157,20

3.2 | Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten
elektronischen Datenverarbeitungssystems
nach § 4 Absatz 3 BattG
oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb
des von
der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems
nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 4 Absatz 3
BattG
| 35,50
bis 320,20



Abschnitt 2 Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Registrierung
(§ 31
Absatz 1 BattDG)

2.1 | Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG
je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie | 16,40

2.2 | Quartalsgebühr für BattDG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 3,80

2.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 103,70
bis 3.008,90

Organisationen für Herstellerverantwortung

31 Absatz 2 BattDG)

2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG
je Zulassung und Batteriekategorie
jeweils nach Aufwand der Prüfung | 412,50
bis 7.838,90

2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31
Absatz 2 Satz 1 BattDG

oder
nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung
nach
§ 8 Absatz 7 BattDG
oder
Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Ar-
tikel
58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe
b oder Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/1542

oder
sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach
§ 41
Absatz 1 BattDG
je Änderung, Auflage oder Anordnung
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung | 77,90
bis 1.596,90

2.6 | Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG
je Zulassung und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 190,30
bis 3.615,70

Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattDG

3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen
und
Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
- nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4
ElektroG
oder
- nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 12
der Verordnung (EU) 2023/1542

je Hersteller oder
je Bevollmächtigter | 157,20

3.2 | Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems
nach § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 9 oder § 32 Absatz 7
BattDG

oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des
von
der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Daten-
verarbeitungssystems
nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 5 Absatz 2 BattDG | 35,50
bis 320,20




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