Artikel 3 Änderung der Energieeinsparverordnung
Die
Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel
326 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt:
„§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen".
- 2.
- Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
(1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 geändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach §
44 des
Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach §
53 des
Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderungen des §
9 befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.
(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach §
25 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach §
44 des
Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach §
53 des
Asylgesetzes erheblich verzögern würden.
(3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen nach §
44 des
Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach §
53 des
Asylgesetzes genutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von der Verpflichtung nach §
10 Absatz 3 befreit.
(4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser Verordnung nach §
1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in §
1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach §
44 des
Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach §
53 des
Asylgesetzes zu dienen."
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
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