Das
Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 2.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 3.
- § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. §
80 Absatz 3 und §
82 des
Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend."
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218