Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (MindAsylbUVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2015 StAG § 8, § 10, § 37

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

2.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

3.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MindAsylbUVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MindAsylbUVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 3 1. BMGuaÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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