Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)

V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
|

§ 17 Fallstudie



(1) In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 13 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.

(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 17 PferdewMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PferdewMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PferdewMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PferdewMeistPrV Struktur der Prüfung
... (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 17 ...
§ 18 PferdewMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend ...
§ 19 PferdewMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen (vom 12.11.2015)
... der Leistung im Abschnitt Berufsausbildung nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 17 ) nach folgender Formel zu bilden: Note des Prüfungsteils = ((Note des Abschnitts ...
§ 20 PferdewMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse
... nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 mit „ungenügend" oder 2. mehr als eine dieser Leistungen mit ... nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 und 2. Befreiungen nach § 18, wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der ...
§ 22 PferdewMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen ...