Artikel 5 - Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015 k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 GewStG § 2, § 4, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort

a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,

b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder

c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und

2.
am Festlandsockel, soweit dort

a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder

b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und

3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist."

2.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 7 Nummer 3" ersetzt.

3.
In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Erhebungszeitraum 2015" durch die Angabe „Erhebungszeitraum 2016" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Steueränderungsgesetz 2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StÄndG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StÄndG 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 StÄndG 2015 Inkrafttreten
...  (3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft. (4) Die Artikel 3 bis 5 , 12 und 15 treten am 1. Januar 2016 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 2998
Artikel 2 VerlRÄndG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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