Artikel 8 - Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015 k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2015 GrEStG § 1, § 8, § 17, § 21, § 23

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 2a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend."

2.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 157 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

3.
In § 17 Absatz 3a werden die Wörter „Werte im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „Grundbesitzwerte im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

4.
In § 21 werden nach dem Wort „Anzeigen" die Wörter „in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20)" eingefügt.

5.
Dem § 23 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt:

„(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 5. November 2015 verwirklicht werden.

(14) § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht werden. Soweit Steuer- und Feststellungsbescheide, die vor dem 6. November 2015 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 ergangen sind, wegen § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht geändert werden können, ist die festgesetzte Steuer vollstreckbar."

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Zitierungen von Artikel 8 Steueränderungsgesetz 2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 StÄndG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StÄndG 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 18 StVfModG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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