Das
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel
17 des Gesetzes vom
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b Satz 1 werden nach den Wörtern „mildtätigen Zwecken" die Wörter „im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung" eingefügt.
- b)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn durch die Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger belegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne des Satzes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend;".
- 2.
- In § 30 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Familienname," die Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)," eingefügt.
- 3.
- Dem § 37 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) §
13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c und §
30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. November 2015 entstanden ist. §
13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 6. November 2015 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914