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Artikel 13 - Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015 k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen


Artikel 13 ändert mWv. 6. November 2015 VAMoG Artikel 2

Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 7 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".

b)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder"."

2.
Absatz 10 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
§ 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung" durch die Wörter „auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt" durch die Wörter „der sich auf Grund der nach § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt" ersetzt."